{"id":141,"date":"2025-09-09T19:25:27","date_gmt":"2025-09-09T19:25:27","guid":{"rendered":"https:\/\/matto-barfuss-stiftung.de\/de\/?page_id=141"},"modified":"2025-09-10T08:40:44","modified_gmt":"2025-09-10T08:40:44","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/matto-barfuss-stiftung.de\/de\/satzung\/","title":{"rendered":"Stiftungssatzung\u00a0"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Pr\u00e4ambel&nbsp;<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Die Vielfalt der Arten, Kulturen und Meinungen zu erhalten ist eine gro\u00dfe Aufgabe f\u00fcr eine friedliche Fortentwicklung des Planeten. Eine Gesellschaft ist nur so stark wie ihre Tr\u00e4ume und ihre Tr\u00e4ume werden von K\u00fcnstlern getr\u00e4umt. Der Kunst muss es aber in einem weiteren Schritt auch gelingen, Dinge konkret zu bewegen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a71\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Name, Rechtsform, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr der Stiftung\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Stiftung f\u00fchrt den Namen \u201e<strong>Matto Barfuss Stiftung<\/strong>\u201c.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. Sie ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung des b\u00fcrgerlichen Rechts.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Sie hat ihren Sitz in 77866 Rheinau.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>4. Gesch\u00e4ftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Gesch\u00e4ftsjahr endet an dem n\u00e4chstfolgenden 31. Dezember (Rumpfgesch\u00e4ftsjahr).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a72\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Stiftungszweck\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Stiftung dient ausschlie\u00dflich der F\u00f6rderung folgender gemeinn\u00fctziger Zwecke:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>a. F\u00f6rderung von Wissenschaft und Forschung,&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>b. F\u00f6rderung von Kunst und Kultur,&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>c. F\u00f6rderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschlie\u00dflich der Studentenhilfe sowie&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>d. F\u00f6rderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der L\u00e4nder, des Umweltschutzes, einschlie\u00dflich des Klimaschutzes, des K\u00fcstenschutzes und des Hochwasserschutzes.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Hauptzweck ist die F\u00f6rderung der Biodiversit\u00e4t, insbesondere der Schutz der freilebenden Geparden Afrikas und ihrer Lebensr\u00e4ume mit Ber\u00fccksichtigung komplexer \u00f6kologischer Zusammenh\u00e4nge. Weitere gleichbedeutende Zwecke sind die Vermittlung relevanter Umweltthemen, Umweltbildung und Zugang zu Umweltthemen f\u00fcr eine breite Bev\u00f6lkerung mittels Kunst und insbesondere auch Filmkunst.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Stiftungszweck kann insbesondere durch folgende geeignete Ma\u00dfnahmen verwirklicht werden:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>a. F\u00f6rderung und Herausgabe umweltbildender Literatur und Material (z.B. B\u00fccher, Magazine, Unterrichtstafeln)&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>b. Unentgeltliche Verteilung von umweltbildendem Material an Schulen und Projekte insbesondere im \u00f6stlichen und s\u00fcdlichen Afrika&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>c. Beobachtung, Einrichtung und F\u00f6rderung von Biodiversit\u00e4t und Gebieten, die f\u00fcr die F\u00f6rderung von Biodiversit\u00e4t von Bedeutung sind&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>d. Beobachtung der Entwicklung des Bestandes an Geparden und ihrer fortlaufenden Lebenssituation, Einrichtung und Unterhaltung entsprechender Infrastruktur vor Ort&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>e. F\u00f6rderung von umweltbildenden und wissenschaftlichen Ver\u00f6ffentlichungen. Ein Schwerpunkt liegt dabei in intensiver \u00d6ffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit den Medien, mit Unternehmen und Institutionen und allen sonstigen geeigneten Vereinigungen und Personen&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>f. Vergabe von Forschungs- und Dokumentationsauftr\u00e4gen und\/oder deren F\u00f6rderung&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Satzung und Stiftungsgesch\u00e4ft der Matto Barfuss Stiftung Seite 2&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>g. F\u00f6rderung von Filmkunst, welche die Biodiversit\u00e4t und die Notwendigkeit deren Erhaltung einer breiten Zielgruppe vermittelt&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>h. Pflege einer Kunstsammlung&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>i. Pflege eines Film- und Fotoarchivs&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>j. F\u00f6rderung der Kunst, die \u00fcber das reine Kunstschaffen eine breite Wirkung im Sinne des Stiftungszwecks erreicht&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>k. Suche nach geeigneten Fl\u00e4chen f\u00fcr Biodiversity Credits, Dokumentation solcher Fl\u00e4chen und Projekte&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschlie\u00dfend. Die Stiftung kann vielmehr alle Ma\u00dfnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Stiftungszweck zu verwirklichen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Stiftung kann sich zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson\/-k\u00f6rperschaft i.S. des \u00a7 57 Abs.1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a73\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gemeinn\u00fctzigkeit\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Stiftung verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnittes \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Stiftung ist selbstlos t\u00e4tig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Es darf keine nat\u00fcrliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen oder sonstige Verm\u00f6genszuwendungen beg\u00fcnstigt werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>4. Den durch die Stiftung Beg\u00fcnstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistung zu.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a74\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Stiftungsverm\u00f6gen\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Das Stiftungsverm\u00f6gen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung (Grundstockverm\u00f6gen) aus einem Barverm\u00f6gen von <strong>1.000.000,00 \u20ac <\/strong>(in Worten: eine Million Euro).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. Zuwendungen des Stifters oder Dritter zum Grundstockverm\u00f6gen (Zustiftungen) sind m\u00f6glich.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Grundstockverm\u00f6gen einschlie\u00dflich aller Zustiftungen und von der Stiftung dazu bestimmtes Verm\u00f6gen in seinem Wert ungeschm\u00e4lert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Verm\u00f6gensumschichtungen sind zul\u00e4ssig. Gewinne aus Verm\u00f6gensumschichtungen k\u00f6nnen in eine Umschichtungsr\u00fccklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von etwaigen Umschichtungsverlusten sowohl dem Verm\u00f6gen der Stiftung zugef\u00fchrt als auch f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden k\u00f6nnen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>4. Das Stiftungsverm\u00f6gen kann in deutschen und internationalen Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, Termingeldern und Anleihen sowie in Investmentfonds und Immobilien angelegt werden. Die Ausreichung von Darlehen ist in Einzelf\u00e4llen m\u00f6glich. Der Stiftungsvorstand kann zu gegebener Zeit Richtlinien zur Anlage des Stiftungsverm\u00f6gens erlassen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>5. Darlehen d\u00fcrfen nur zur unmittelbaren Verwendung f\u00fcr Zwecke der Stiftung angenommen werden. Bei der Entgegennahme von Darlehen ist die Vollstreckung wegen eines Darlehens-r\u00fcckgew\u00e4hranspruches in das Stiftungsverm\u00f6gen auszuschlie\u00dfen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Stiftungsmittel\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Stiftung erf\u00fcllt ihre Aufgaben&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>a. aus den Ertr\u00e4gen des Stiftungsverm\u00f6gens und&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdr\u00fccklich zur Aufstockung des Grundstockverm\u00f6gens bestimmt sind (Spenden).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Mittel der Stiftung d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Sie m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich zeitnah f\u00fcr die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen d\u00fcrfen R\u00fccklagen gebildet werden. Zur Erhaltung des Grundstockverm\u00f6gens soll ein Teil des \u00dcberschusses einer freien R\u00fccklage zugef\u00fchrt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a76\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Organe der Stiftung\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Organe der Stiftung sind&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>1. der Vorstand und&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. das Kuratorium.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a77\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vorstand\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, h\u00f6chstens jedoch 5 Mitgliedern und kontrolliert sich gegenseitig. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Die Amtszeit betr\u00e4gt jeweils 3 Jahre, sofern nichts anderes geregelt ist. Eine wiederholte Berufung ist zul\u00e4ssig.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei Ausfall, R\u00fccktritt oder Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds w\u00e4hlen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands unverz\u00fcglich eine Ersatzperson, wenn ansonsten die Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern unterschritten wird. In diesem Fall bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Bestellung des notwendigen Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der Bestellung seines Nachfolgers endg\u00fcltig aus, so k\u00f6nnen die verbliebenen Mitglieder in der Zwischenzeit unaufschiebbare Ma\u00dfnahmen entsprechend \u00a7 11 Absatz 1+2 treffen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur f\u00fcr den Rest der Amtszeit gew\u00e4hlt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll Angeh\u00f6riger der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe sein.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>4. Innerhalb des Vorstandes hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>5. Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann von den \u00fcbrigen Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund abberufen werden. Das abzuberufende Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a78\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Rechte und Pflichten des Vorstands\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Vorstandsvorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt und von den Vorschriften des \u00a7181 BGB befreit; im Verhinderungsfall vertreten zwei Vorst\u00e4nde gemeinschaftlich.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Dem Vorstand obliegt die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwaltung des Stiftungsverm\u00f6gens und die Vergabe der Stiftungsmittel in \u00dcbereinstimmung mit dieser Satzung.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>4. Der Vorstand bestimmt die Mitglieder des Kuratoriums.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Satzung und Stiftungsgesch\u00e4ft der Matto Barfuss Stiftung Seite 4&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>5. Der Vorstand kann sich zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben auch dritter Personen bedienen. Diese k\u00f6nnen f\u00fcr Ihre T\u00e4tigkeit eine angemessene Verg\u00fctung erhalten. Bei der Bemessung der Verg\u00fctung sind die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Stiftung zu ber\u00fccksichtigen. Sie hat insbesondere in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken der Stiftung zu stehen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die Mitglieder des Vorstands sind grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich f\u00fcr die Stiftung t\u00e4tig. Ihnen d\u00fcrfen keine Verm\u00f6gensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. F\u00fcr den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstands kann eine in ihrer H\u00f6he angemessene Verg\u00fctung gew\u00e4hrt werden. Bei der Bemessung der Verg\u00fctung sind die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Stiftung zu ber\u00fccksichtigen. Sie hat insbesondere in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken der Stiftung zu stehen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>7. Die Stiftung schlie\u00dft f\u00fcr die Mitglieder des Vorstandes f\u00fcr deren Haftungsrisiken aus ihrer Vorstandst\u00e4tigkeit eine Verm\u00f6gensschadenversicherung (D&#038;O Versicherung) in angemessener H\u00f6he ab.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a79\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kuratorium\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und h\u00f6chstens 8 nat\u00fcrlichen Personen. Diese sollen im wesentlichen Pers\u00f6nlichkeiten des \u00f6ffentlichen Lebens sein, die sich bereits im Sinne des Stiftungszwecks engagiert haben oder die die Arbeit der Stiftung f\u00f6rdernd begleiten und deren Wahrnehmung in der \u00d6ffentlichkeit positiv beeinflussen k\u00f6nnen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das Kuratorium ber\u00e4t den Vorstand bei der Verwendung der Stiftungsmittel durch die Beurteilung der Antr\u00e4ge auf Stiftungsmittel und ber\u00e4t bei der Festlegung der Richtlinien f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Stiftung.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Amtszeit eines Kuratoriumsmitglieds betr\u00e4gt jeweils 3 Jahre.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>4. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so beruft der Vorstand unverz\u00fcglich ein Ersatzmitglied.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a710\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesch\u00e4ftsgang der Organe\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Stiftungsorgane w\u00e4hlen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten vertritt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Stiftungsorgane tagen nach Bedarf, der Vorstand mindestens jedoch viermal und das Kuratorium mindestens einmal im Jahr.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und des Kuratoriums berufen zu Sitzungen schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung ein. In dringenden F\u00e4llen kann die Frist vom Vorsitzenden verk\u00fcrzt werden oder die Einberufung im Weg der Telekommunikation erfolgen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>4. Sitzungen k\u00f6nnen auch in hybrider Form (unter Anwesenheit am Versammlungsort und im Wege der elektronischen Kommunikation) oder in rein virtueller Form (ohne Anwesenheit am Versammlungsort insbesondere in Videokonferenzen) stattfinden. Auf die Einhaltung von Frist und Form kann einstimmig verzichtet werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die Vorsitzenden stimmen die Sitzungstermine untereinander ab.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die Mitglieder des Vorstands werden \u00fcber die stattfindenden Sitzungen des Kuratoriums informiert und k\u00f6nnen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>7. Die Stiftungsorgane geben sich bei Bedarf eine Gesch\u00e4ftsordnung. Hierin zu regeln ist insbesondere auch die Zusammenarbeit mit anderen auf dem Gebiet des Stiftungszwecks t\u00e4tigen gemeinn\u00fctzigen Organisationen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beschlussregelungen der Organe\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Stiftungsorgane sind beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte ihrer Mitglieder anwesend sind.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Beschl\u00fcsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden oder gegebenenfalls des \u00c4ltesten der Gremiumsmitglieder.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. Zweck\u00e4ndernde Beschl\u00fcsse, ein Beschluss \u00fcber die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder der Beschluss \u00fcber eine Zulegung, Zusammenlegung oder Aufl\u00f6sung der Stiftung im Sinne der \u00a7\u00a7 13 und 14 dieser Satzung bed\u00fcrfen eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Sonstige Satzungs\u00e4nderungen bed\u00fcrfen einen mit einer 2\/3 tel Mehrheit gefassten Vorstandsbeschluss.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans damit einverstanden sind und an der Beschlussfassung mitwirken.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>4. \u00dcber die Ergebnisse der Sitzungen sowie der Beschlussfassungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Stiftungsaufsicht\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Ma\u00dfgabe der einschl\u00e4gigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. Stiftungsbeh\u00f6rde ist das Regierungspr\u00e4sidium Freiburg.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Stiftungsbeh\u00f6rde sind \u00c4nderungen der Anschrift der Stiftung sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverz\u00fcglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres ist der Stiftungsbeh\u00f6rde eine Jahresrechnung mit einer Verm\u00f6gens\u00fcbersicht und einem Bericht \u00fcber die Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen. Wird eine Jahresrechnung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungspr\u00fcfung, einen Pr\u00fcfungsverband, einen Wirtschaftspr\u00fcfer oder einen vereidigten Buchpr\u00fcfer gepr\u00fcft, so muss sich die Pr\u00fcfung auch auf die Erhaltung des Grundstockverm\u00f6gens und die satzungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Der Pr\u00fcfungsbericht ist der Stiftungsbeh\u00f6rde neben der Jahresrechnung und dem Bericht \u00fcber die Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks vorzulegen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>4. Im \u00dcbrigen sind die gesetzlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten zu beachten.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a713\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Satzungs\u00e4nderungen, Zweck\u00e4nderungen\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Durch Satzungs\u00e4nderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschr\u00e4nkt werden, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erf\u00fcllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gef\u00e4hrdet. Durch Satzungs\u00e4nderung kann der Stiftungszweck in anderer Art und Weise und k\u00f6nnen andere pr\u00e4gende Bestimmungen der Stif-tungsverfassung ge\u00e4ndert werden, wenn sich die Verh\u00e4ltnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich ge\u00e4ndert haben und eine solche \u00c4nderung erforderlich ist, um die Stiftung an die ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse anzupassen. Sonstige Satzungs\u00e4nderungen sind zul\u00e4ssig, wenn dies der Erf\u00fcllung des Stiftungszweckes dient.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. Im Falle der Zweck\u00e4nderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbeg\u00fcnstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und vornehmlich im Bereich des \u00a7 2 dieser Satzung liegen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Beschl\u00fcsse zu Satzungs\u00e4nderungen bed\u00fcrfen der Genehmigung der Stiftungsbeh\u00f6rde.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 14\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zulegung, Zusammenlegung, Aufl\u00f6sung\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Durch \u00dcbertragung ihres Stiftungsverm\u00f6gens als Ganzes kann die \u00fcbertragende Stiftung einer \u00fcbernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>a. sich die Verh\u00e4ltnisse nach Errichtung der \u00fcbertragenden Stiftung wesentlich ver\u00e4ndert haben und eine Satzungs\u00e4nderung nicht ausreicht, um die \u00fcbertragende Stiftung an die ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufl\u00f6sung nach Absatz 3 vorlagen,&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>b. der Zweck der \u00fcbertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der \u00fcbernehmenden Stiftung \u00fcbereinstimmt,&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>c. gesichert erscheint, dass die \u00fcbernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erf\u00fcllen kann, und&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>d. die Rechte von Personen gewahrt werden, f\u00fcr die in der Satzung der \u00fcbertragenden Stiftung Anspr\u00fcche auf Stiftungsleistungen begr\u00fcndet sind.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. Mindestens zwei \u00fcbertragende Stiftungen k\u00f6nnen durch Errichtung einer neuen Stiftung und \u00dcbertragung ihres jeweiligen Stiftungsverm\u00f6gens als Ganzes auf die neue \u00fcbernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wenn&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>a. sich die Verh\u00e4ltnisse nach Errichtung der \u00fcbertragenden Stiftungen wesentlich ver\u00e4ndert haben und eine Satzungs\u00e4nderung nicht ausreicht, um die \u00fcbertragenden Stiftungen an die ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufl\u00f6sung nach Absatz 3 vorlagen,&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>b. gesichert erscheint, dass die neue \u00fcbernehmende Stiftung die Zwecke der \u00fcbertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erf\u00fcllen kann, und&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>c. die Rechte von Personen gewahrt werden, f\u00fcr die in den Satzungen der \u00fcbertragenden Stiftungen Anspr\u00fcche auf Stiftungsleistungen begr\u00fcndet sind.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Vorstand soll die Stiftung aufl\u00f6sen, wenn die Stiftung ihren Zweck endg\u00fcltig nicht mehr dauernd und nachhaltig erf\u00fcllen kann. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die Stiftung durch Satzungs\u00e4nderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erf\u00fcllen kann.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>4. Ein Zulegungsvertrag, ein Zusammenlegungsvertrag und der Beschluss \u00fcber eine Aufl\u00f6sung der Stiftung bed\u00fcrfen der Genehmigung der Stiftungsbeh\u00f6rde.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>5. Im Falle der Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung muss das Verm\u00f6gen bei der \u00fcbernehmenden oder neuen Stiftung ausschlie\u00dflich und unmittelbar zu steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 15\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verm\u00f6gensanfall\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei Aufl\u00f6sung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen der Stiftung an eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte, ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolgende, K\u00f6rperschaft, die dem Zweck dieser Stiftung am n\u00e4chsten kommt, welche es ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne von \u00a7 2 dieser Satzung zu verwenden haben.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Gleiches gilt bei Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsbeh\u00f6rde.&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pr\u00e4ambel&nbsp; Die Vielfalt der Arten, Kulturen und Meinungen zu erhalten ist eine gro\u00dfe Aufgabe f\u00fcr eine friedliche Fortentwicklung des Planeten. 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