Präambel
Die Vielfalt der Arten, Kulturen und Meinungen zu erhalten ist eine große Aufgabe für eine friedliche Fortentwicklung des Planeten. Eine Gesellschaft ist nur so stark wie ihre Träume und ihre Träume werden von Künstlern geträumt. Der Kunst muss es aber in einem weiteren Schritt auch gelingen, Dinge konkret zu bewegen.
§1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung
1. Die Stiftung führt den Namen „Matto Barfuss Stiftung“.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Sie hat ihren Sitz in 77866 Rheinau.
4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet an dem nächstfolgenden 31. Dezember (Rumpfgeschäftsjahr).
§2
Stiftungszweck
1. Die Stiftung dient ausschließlich der Förderung folgender gemeinnütziger Zwecke:
a. Förderung von Wissenschaft und Forschung,
b. Förderung von Kunst und Kultur,
c. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie
d. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.
Hauptzweck ist die Förderung der Biodiversität, insbesondere der Schutz der freilebenden Geparden Afrikas und ihrer Lebensräume mit Berücksichtigung komplexer ökologischer Zusammenhänge. Weitere gleichbedeutende Zwecke sind die Vermittlung relevanter Umweltthemen, Umweltbildung und Zugang zu Umweltthemen für eine breite Bevölkerung mittels Kunst und insbesondere auch Filmkunst.
2. Der Stiftungszweck kann insbesondere durch folgende geeignete Maßnahmen verwirklicht werden:
a. Förderung und Herausgabe umweltbildender Literatur und Material (z.B. Bücher, Magazine, Unterrichtstafeln)
b. Unentgeltliche Verteilung von umweltbildendem Material an Schulen und Projekte insbesondere im östlichen und südlichen Afrika
c. Beobachtung, Einrichtung und Förderung von Biodiversität und Gebieten, die für die Förderung von Biodiversität von Bedeutung sind
d. Beobachtung der Entwicklung des Bestandes an Geparden und ihrer fortlaufenden Lebenssituation, Einrichtung und Unterhaltung entsprechender Infrastruktur vor Ort
e. Förderung von umweltbildenden und wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Ein Schwerpunkt liegt dabei in intensiver Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit den Medien, mit Unternehmen und Institutionen und allen sonstigen geeigneten Vereinigungen und Personen
f. Vergabe von Forschungs- und Dokumentationsaufträgen und/oder deren Förderung
Satzung und Stiftungsgeschäft der Matto Barfuss Stiftung Seite 2
g. Förderung von Filmkunst, welche die Biodiversität und die Notwendigkeit deren Erhaltung einer breiten Zielgruppe vermittelt
h. Pflege einer Kunstsammlung
i. Pflege eines Film- und Fotoarchivs
j. Förderung der Kunst, die über das reine Kunstschaffen eine breite Wirkung im Sinne des Stiftungszwecks erreicht
k. Suche nach geeigneten Flächen für Biodiversity Credits, Dokumentation solcher Flächen und Projekte
Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Stiftungszweck zu verwirklichen.
3. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson/-körperschaft i.S. des § 57 Abs.1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
§3
Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
4. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistung zu.
§4
Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung (Grundstockvermögen) aus einem Barvermögen von 1.000.000,00 € (in Worten: eine Million Euro).
2. Zuwendungen des Stifters oder Dritter zum Grundstockvermögen (Zustiftungen) sind möglich.
3. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Grundstockvermögen einschließlich aller Zustiftungen und von der Stiftung dazu bestimmtes Vermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von etwaigen Umschichtungsverlusten sowohl dem Vermögen der Stiftung zugeführt als auch für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden können.
4. Das Stiftungsvermögen kann in deutschen und internationalen Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, Termingeldern und Anleihen sowie in Investmentfonds und Immobilien angelegt werden. Die Ausreichung von Darlehen ist in Einzelfällen möglich. Der Stiftungsvorstand kann zu gegebener Zeit Richtlinien zur Anlage des Stiftungsvermögens erlassen.
5. Darlehen dürfen nur zur unmittelbaren Verwendung für Zwecke der Stiftung angenommen werden. Bei der Entgegennahme von Darlehen ist die Vollstreckung wegen eines Darlehens-rückgewähranspruches in das Stiftungsvermögen auszuschließen.
§ 5
Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind (Spenden).
2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.
3. Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Erhaltung des Grundstockvermögens soll ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.
§6
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1. der Vorstand und
2. das Kuratorium.
§7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens jedoch 5 Mitgliedern und kontrolliert sich gegenseitig. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Die Amtszeit beträgt jeweils 3 Jahre, sofern nichts anderes geregelt ist. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
2. Bei Ausfall, Rücktritt oder Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds wählen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands unverzüglich eine Ersatzperson, wenn ansonsten die Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern unterschritten wird. In diesem Fall bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Bestellung des notwendigen Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der Bestellung seines Nachfolgers endgültig aus, so können die verbliebenen Mitglieder in der Zwischenzeit unaufschiebbare Maßnahmen entsprechend § 11 Absatz 1+2 treffen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt.
3. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll Angehöriger der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe sein.
4. Innerhalb des Vorstandes hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme.
5. Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann von den übrigen Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund abberufen werden. Das abzuberufende Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.
§8
Rechte und Pflichten des Vorstands
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
2. Der Vorstandsvorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt und von den Vorschriften des §181 BGB befreit; im Verhinderungsfall vertreten zwei Vorstände gemeinschaftlich.
3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung.
4. Der Vorstand bestimmt die Mitglieder des Kuratoriums.
Satzung und Stiftungsgeschäft der Matto Barfuss Stiftung Seite 4
5. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch dritter Personen bedienen. Diese können für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Bei der Bemessung der Vergütung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung zu berücksichtigen. Sie hat insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerbegünstigten Zwecken der Stiftung zu stehen.
6. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstands kann eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung gewährt werden. Bei der Bemessung der Vergütung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung zu berücksichtigen. Sie hat insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerbegünstigten Zwecken der Stiftung zu stehen.
7. Die Stiftung schließt für die Mitglieder des Vorstandes für deren Haftungsrisiken aus ihrer Vorstandstätigkeit eine Vermögensschadenversicherung (D&O Versicherung) in angemessener Höhe ab.
§9
Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 natürlichen Personen. Diese sollen im wesentlichen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein, die sich bereits im Sinne des Stiftungszwecks engagiert haben oder die die Arbeit der Stiftung fördernd begleiten und deren Wahrnehmung in der Öffentlichkeit positiv beeinflussen können.
2. Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Verwendung der Stiftungsmittel durch die Beurteilung der Anträge auf Stiftungsmittel und berät bei der Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Stiftung.
3. Die Amtszeit eines Kuratoriumsmitglieds beträgt jeweils 3 Jahre.
4. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so beruft der Vorstand unverzüglich ein Ersatzmitglied.
§10
Geschäftsgang der Organe
1. Die Stiftungsorgane wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten vertritt.
2. Die Stiftungsorgane tagen nach Bedarf, der Vorstand mindestens jedoch viermal und das Kuratorium mindestens einmal im Jahr.
3. Die Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und des Kuratoriums berufen zu Sitzungen schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen kann die Frist vom Vorsitzenden verkürzt werden oder die Einberufung im Weg der Telekommunikation erfolgen.
4. Sitzungen können auch in hybrider Form (unter Anwesenheit am Versammlungsort und im Wege der elektronischen Kommunikation) oder in rein virtueller Form (ohne Anwesenheit am Versammlungsort insbesondere in Videokonferenzen) stattfinden. Auf die Einhaltung von Frist und Form kann einstimmig verzichtet werden.
5. Die Vorsitzenden stimmen die Sitzungstermine untereinander ab.
6. Die Mitglieder des Vorstands werden über die stattfindenden Sitzungen des Kuratoriums informiert und können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.
7. Die Stiftungsorgane geben sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. Hierin zu regeln ist insbesondere auch die Zusammenarbeit mit anderen auf dem Gebiet des Stiftungszwecks tätigen gemeinnützigen Organisationen.
§ 11
Beschlussregelungen der Organe
1. Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden oder gegebenenfalls des Ältesten der Gremiumsmitglieder.
2. Zweckändernde Beschlüsse, ein Beschluss über die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder der Beschluss über eine Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung im Sinne der §§ 13 und 14 dieser Satzung bedürfen eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Sonstige Satzungsänderungen bedürfen einen mit einer 2/3 tel Mehrheit gefassten Vorstandsbeschluss.
3. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans damit einverstanden sind und an der Beschlussfassung mitwirken.
4. Über die Ergebnisse der Sitzungen sowie der Beschlussfassungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 12
Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
2. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Freiburg.
3. Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift der Stiftung sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen. Wird eine Jahresrechnung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Der Prüfungsbericht ist der Stiftungsbehörde neben der Jahresrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen.
4. Im Übrigen sind die gesetzlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten zu beachten.
§13
Satzungsänderungen, Zweckänderungen
1. Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in anderer Art und Weise und können andere prägende Bestimmungen der Stif-tungsverfassung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Sonstige Satzungsänderungen sind zulässig, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszweckes dient.
2. Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und vornehmlich im Bereich des § 2 dieser Satzung liegen.
3. Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
§ 14
Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
1. Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn
a. sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach Absatz 3 vorlagen,
b. der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt,
c. gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
d. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.
2. Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wenn
a. sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die übertragenden Stiftungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach Absatz 3 vorlagen,
b. gesichert erscheint, dass die neue übernehmende Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
c. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.
3. Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die Stiftung durch Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann.
4. Ein Zulegungsvertrag, ein Zusammenlegungsvertrag und der Beschluss über eine Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
5. Im Falle der Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der übernehmenden oder neuen Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden.
§ 15
Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende, Körperschaft, die dem Zweck dieser Stiftung am nächsten kommt, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.
Gleiches gilt bei Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde.
